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   VerfG Brandenburg, 12.12.2014 - VfGBbg 23/14   

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https://dejure.org/2014,40444
VerfG Brandenburg, 12.12.2014 - VfGBbg 23/14 (https://dejure.org/2014,40444)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 12.12.2014 - VfGBbg 23/14 (https://dejure.org/2014,40444)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 12. Dezember 2014 - VfGBbg 23/14 (https://dejure.org/2014,40444)
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 18.05.2009 - 1 BvR 142/09

    Verletzung des Elternrechts (Art 6 Abs 2 S 1 GG) einer Mutter durch Übertragung

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 12.12.2014 - VfGBbg 23/14
    Das Freiheitsrecht dient in erster Linie dem Kindeswohl, das zugleich oberste Richtschnur für die Ausübung der Elternverantwortung ist (vgl. BVerfGE 61, 358, 371 f.; 75, 201, 218 f; BVerfGK 15, 509, 514, jeweils zu Art. 6 Abs. 2 GG).

    Eine dem Elternrecht genügende Entscheidung kann nur aufgrund der Abwägung aller Umstände des Einzelfalls getroffen werden, bei der zu berücksichtigen ist, dass die Abwägung nicht an einer Sanktion des Fehlverhaltens eines Elternteils, sondern vorrangig am Kindeswohl zu orientieren ist (statt vieler: BVerfGK 15, 509, 514 m. w. Nachw.).

  • BGH, 28.04.2010 - XII ZB 81/09

    Gemeinsame elterliche Sorge: Berücksichtigung des Kindeswohls und der

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 12.12.2014 - VfGBbg 23/14
    Steht - wie hier - fest, dass die gemeinsame elterliche Sorge nicht (mehr) im Interesse des Kindeswohls ist, spielen für die vom Familiengericht vorzunehmende Abwägung die Erziehungseignung der Eltern, die Bindungen des Kindes, die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie die Beachtung des Kindeswillens eine maßgebliche Rolle, wobei die Kriterien im Einzelfall mehr oder weniger bedeutsam für die Frage sein können, was dem Wohl des Kindes am besten entspricht (BGH NJW 2010, 2805, 2806; Palandt/Götz, BGB, 73. Aufl., § 1671 Rn. 26 ff).
  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvL 25/80

    Verfassungswidrigkeit des § 1671 Abs. 4 Satz 1 BGB

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 12.12.2014 - VfGBbg 23/14
    Das Freiheitsrecht dient in erster Linie dem Kindeswohl, das zugleich oberste Richtschnur für die Ausübung der Elternverantwortung ist (vgl. BVerfGE 61, 358, 371 f.; 75, 201, 218 f; BVerfGK 15, 509, 514, jeweils zu Art. 6 Abs. 2 GG).
  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 332/86

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslegung des § 1632 Abs. 4 BGB

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 12.12.2014 - VfGBbg 23/14
    Das Freiheitsrecht dient in erster Linie dem Kindeswohl, das zugleich oberste Richtschnur für die Ausübung der Elternverantwortung ist (vgl. BVerfGE 61, 358, 371 f.; 75, 201, 218 f; BVerfGK 15, 509, 514, jeweils zu Art. 6 Abs. 2 GG).
  • VerfG Brandenburg, 10.05.2007 - VfGBbg 8/07

    Verfassungsbeschwerde: Widerruf eines Fördermittel-Bescheids zur Umsetzung eines

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 12.12.2014 - VfGBbg 23/14
    Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass das Gericht dieser Pflicht nachkommt, und es von Verfassungs wegen nicht jedes vorgebrachte Argument ausdrücklich bescheiden muss, bedarf es besonderer Umstände für die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV (st. Rspr., vgl. etwa Beschlüsse vom 10. Mai 2007 - VfGBbg 8/07 -, LVerfGE 18, 150, 157, und vom 17. Juni 2011 - VfGBbg 33/10 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
  • VerfG Brandenburg, 21.10.2011 - VfGBbg 35/11

    Rüge von Verstößen gegen die UN-Kinderrechtskonvention im Rahmen einer

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 12.12.2014 - VfGBbg 23/14
    Das Recht der elterlichen Sorge steht unter dem Schutz des Art. 27 Abs. 2 LV, der inhaltsgleich mit Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz (GG) das Freiheitsrecht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder verfassungsrechtlich gegenüber dem Staat gewährleistet (Beschluss vom 21. Oktober 2011 - VfGBbg 35/11 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
  • VerfG Brandenburg, 19.10.2012 - VfGBbg 72/11

    Entscheidungsgrundlage in Kindschaftssachen; Reichweite des Rechts auf

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 12.12.2014 - VfGBbg 23/14
    Hiervor schützt das Recht auf rechtliches Gehör grundsätzlich ebenso wenig wie vor einer von der rechtlichen Beurteilung des Beschwerdeführers abweichenden Rechtsauffassung der Fachgerichte (st. Rspr., Beschlüsse vom 19. Oktober 2012 - VfGBbg 72/11 - vom 15. Mai 2013 - VfGBbg 49/13 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
  • VerfG Brandenburg, 15.05.2014 - VfGBbg 49/13

    Anspruch auf rechtliches Gehör; Anspruch auf zügiges Verfahren;

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 12.12.2014 - VfGBbg 23/14
    Hiervor schützt das Recht auf rechtliches Gehör grundsätzlich ebenso wenig wie vor einer von der rechtlichen Beurteilung des Beschwerdeführers abweichenden Rechtsauffassung der Fachgerichte (st. Rspr., Beschlüsse vom 19. Oktober 2012 - VfGBbg 72/11 - vom 15. Mai 2013 - VfGBbg 49/13 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
  • VerfG Brandenburg, 29.08.2014 - VfGBbg 63/13

    Steganlage; Rückbauverfügung; Eigentumsgrundrecht; Rechtliches Gehör;

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 12.12.2014 - VfGBbg 23/14
    Ein schutzwürdiges Interesse an einer - zusätzlichen - verfassungsgerichtlichen Überprüfung der Gehörsrügeentscheidung besteht nicht (st. Rspr., vgl. Beschluss vom 29. August 2014 - VfGBbg 63/13 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
  • VerfG Brandenburg, 17.06.2011 - VfGBbg 33/10

    Willkür; Recht auf Eigentum; rechtliches Gehör

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 12.12.2014 - VfGBbg 23/14
    Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass das Gericht dieser Pflicht nachkommt, und es von Verfassungs wegen nicht jedes vorgebrachte Argument ausdrücklich bescheiden muss, bedarf es besonderer Umstände für die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV (st. Rspr., vgl. etwa Beschlüsse vom 10. Mai 2007 - VfGBbg 8/07 -, LVerfGE 18, 150, 157, und vom 17. Juni 2011 - VfGBbg 33/10 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
  • VerfG Brandenburg, 16.12.2016 - VfGBbg 33/16

    Begründung; Urteilsverfassungsbeschwerde; Willkür; faires Verfahren; effektiver

    Dieses Freiheitsrecht dient in erster Linie dem Kindeswohl, das zugleich oberste Richtschnur für die Ausübung der Elternverantwortung ist (vgl. Beschlüsse vom 12. Dezember 2014 - VfGBbg 23/14 - und vom 21. Oktober 2011 - VfGBbg 35/11 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; zu Art. 6 Abs. 2 GG BVerfGE 61, 358, 371 f; 75, 201, 218 f).
  • VerfG Brandenburg, 09.10.2015 - VfGBbg 39/15

    Verfassungsbeschwerde subsidiär, wenn bei Verfahren des einstweiligen

    Ein schutzwürdiges Interesse an einer - zusätzlichen - verfassungsgerichtlichen Überprüfung der Gehörsrügeentscheidung besteht nicht (vgl. Beschluss vom 12. Dezember 2014 - VfGBbg 23/14 - Beschluss vom 15. Juli 2010 - VfGBbg 10/11 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
  • VerfG Brandenburg, 19.05.2017 - VfGBbg 2/16

    Verfassungsbeschwerde unzulässig; Begründung; Vorlage der angegriffenen

    Ein schutzwürdiges Interesse an einer - zusätzlichen - verfassungsgerichtlichen Überprüfung der Gehörsrügeentscheidung besteht nicht (vgl. Beschlüsse vom 9. September 2016 - VfGBbg 24/16 -, vom 9. Oktober 2015 - VfGBbg 39/15 -, vom 12. Dezember 2014 - VfGBbg 23/14 - und vom 15. Juli 2011 - VfGBbg 10/11 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
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